AGB

AGB Der Firma

V.I.P. Design GmbH

Bohnenweg 50

49479 Ibbenbüren

HRB 1417 Amtsgericht Ibbenbüren

§1 Vertragsinhalt

  1. Alle Verkäufe werden zu den vereinbarten Lieferterminen, Mengen, Artikeln und Qualitäten abgeschlossen. Die Bindung an diese Vereinbarung ergibt sich für beide Parteien.
  2. Umdispositionen in Rahmen eines erteilten Auftrages sind nur im beiderseitigen Einverständnis zulässig.
  3. Blockaufträge sind vereinbar.

§2 Lieferung

Aufträge werden durch den Lieferanten unter der Voraussetzung seiner Liefermöglichkeit angenommen. Das nichteinhalten vereinbarter Lieferzeiten berechtigt den Käufer nach Festsetzung einer angemessenen Nachlieferungsfrist gegenüber dem Lieferanten zur Streichung der Auftrages. Ein Anspruch auf Schadensersatz und/ oder entgangenen Gewinn steht dem Käufer bei verzögerter, teilweiser oder nicht erfolgter Lieferung nicht zu und wird ausgeschlossen. Nachlieferungen sind durch den Lieferanten zulässig und stehen hinsichtlich der Versand und übriger Unkosten der Hauptlieferung gleich. Darüber hinausgehende Haftung erfolgt nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Bei höherer Gewalt ist der Lieferant berechtigt, seine Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise zu stornieren. Angebote der Lieferanten sind stets freibleibend. Verkauft wird zu den jeweils gültigen Preisen. Versandkosten trägt der Käufer.

Verpackung wird nur berechnet, soweit der Versand in Spezialbehältnissen erfolgt oder eine Spezialverpackung vom Verkäufer in Auftrag gegeben wird.

Die Parteien dieses Vertrages schließen die Anwendung der „einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen sowie des einheitlichen Gesetzes über den Kauf beweglicher Sachen (Haager-Kaufrechts-Übereinkommen vom 01.07.1974)“ für diesen und folgende Verträge ausdrücklich aus. Es gilt nur deutsches Recht.

§3 Unterbrechung der Lieferung

  1. Bei höherer Gewalt, Streik und Aussperrung, behördlicher Maßnahmen, verzögernder Art sowie solchen ähnlichen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche andauern oder voraussichtlich andauern werden, wird die Lieferfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 6 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn der anderen Partei nicht unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gem Satz1 dieses Paragraphen gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden können.
  2. Ist die Lieferung bzw. Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Sie muss dieses jedoch mindestens 2 Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechts schriftlich ankündigen. Mitteilung per Fernschreiben ist zulässig.
  3. Hat die Behinderung länger als 6 Wochen angedauert und wird der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde, dann kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten Schadensersatzansprüche sind dann ausgeschlossen.

§4 Nachlieferungsfrist

  1. Nach Ablauf der Lieferungsfrist wird eine Nachlieferungsfrist von der Dauer der Lieferungsfrist, längstens jedoch von 2 Wochen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen als erfolgt, wenn nicht der Käufer binnen weiterer 2 Wochen verlangt, dass der Vertrag erfüllt wird. Der Lieferant wird jedoch nach Ablauf der Nachlieferungsfrist von der Lieferverpflichtung frei, wenn er während der Nachlieferungsfrist oder nach deren Ablauf den Käufer zur Erklärung darüber auffordert, ob er Vertragserfüllung verlangt und dieser sich nicht unverzüglich äußert.
  2. Fixgeschäfte sind ausgeschlossen.
  3. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung jeglicher Art ausgeschlossen.

§5 Mängelrüge

Beanstandungen der gelieferten Ware sind spätestens innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Eingang der Ware bei dem Käufer an den Verkäufer abzusenden und zwar durch schriftliche Mitteilung an den Verkäufer. Erfolgt diese Mitteilung nicht so erlischt jeglicher Anspruch aus der Beanstandung. Für versteckte Mängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Beanstandungen berechtigen den Käufer, den Kaufpreis zu mindern.

Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen, die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge sowie Abzüge jeder Art sind unzulässig. Schadenersatzansprüche wegen berechtigter Beanstandungen … sind ausgeschlossen und können nicht auf positiver Vertragsverletzung gestützt werden.

Handelsübliche oder geringe technische nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität der Ausrüstung und des Dessins können nicht beanstandet werden.

§6 Zahlung

Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Ein Hinausschieben der Rechnungsverfall- Valutierung – ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern eine vorzeitige Lieferung von beiden Vertragsparteien übereinstimmend vereinbart wird, erfolgt Rechnungsstellung mit der Lieferung.

Rechnungen sind zahlbar:

  1. bei Neukunden werden erste Aufträge nur gegen Vorkasse geliefert.
  2. Bei Bestätigung unsererseits können wir das Zahlungsziel auf 10 Tagen mit 4% Skonto, 30 Tage Netto ändern.

Andere Zahlungsziele bedürfen der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung.

Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.

Maßgebend für den Tag der Abfertigung der Zahlung ist in jedem Falle der Eingang des Betrages auf dem Konto des Verkäufers. Bei Zahlungseinstellungen, Vergleichsverfahren oder Konkursen ist der Verkaufspreis sofort in voller Höhe fällig. Wird Wechselzahlung vereinbart, so darf dessen Laufzeit 90 Tage ab Lieferung gerechnet nicht überschreiten. Diskontspesen sind vom Käufer zu tragen, ebenso Bankunkosten. Es gelten Sätze, die dem Lieferanten von der Bank berechnet werden, mindestens aber 2% über den jeweiligen geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

§7 Zahlungsverzug

Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 3% über den jeweils geltenden Bundesbankdiskontsatz berechnet.

Vor völliger Zahlung fällig gewordener Rechnungsbeträge einschl. Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.

Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung im Verzug oder tritt in seinem Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Liefervertrag unter Fortfall des Zahlungsziels bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen. In Fällen der Gefährdung der Ware des Lieferanten durch Vermögensgefährdung des Käufers, kann der Verkäufer den Käufer mit sofortiger Wirkung die Weiterveräußerung der dem Verkäufer gelieferten Ware untersagen und die noch vorhandene Ware zurücknehmen bzw. aussondern. Der Käufer verpflichtet sich bei jeder Aussonderung dem Verkäufer über den Bestand an Eigentumsvorbehaltsware jede gewünschte Auskunft zu erteilen und eine Überprüfung des Lagers zu gestatten.

Geht ein in Zahlung gegebener Wechsel zu Protest, so wird die in der Entgegennahme des Wechsels liegende Stundung hinfällig. Die Verkäuferin ist berechtigt, noch offenstehende Rechnungen Zug um Zug gegen Hingabe der Wechsel einzuklagen. Außer den Diskontspesen werden im Falle der Zahlung durch Wechsel zuzüglich 1% Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt.

§8 Zahlungsweise

  1. Die Zahlung erfolgt in barem Geld, Scheck-, Bank, Giro- oder Postschecküberweisung.
  2. Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, können nur gegen Erstattung der Bank – Diskont- und Einziehungsspesen angenommen werden.

§9 Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor bis sämtliche Forderungen des Verkäufers, auch wenn sie aus anderen Abschlüssen herrühren auch, soweit es sich um bedingte Forderungen handelt getilgt sind. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung auch des Anwartschafftsrechts ist ausgeschlossen. Bei einer solchen Pfändung ist die Verkäuferin unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

Der Käufer tritt die Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bereits jetzt an den Verkäufer ab. Der Verkäufer wird sein Vorbehaltseigentum und die Vorausabtretung unverzüglich und in dem Umfange, wie die Sicherheiten die noch offenen Forderungen des Verkäufers an den Käufer übersteigen, auf Anforderung des Käufers freigeben. Auf Verlagen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die genauen Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen und die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware seinen Abnehmern bekannt zu geben.

Auch ist der Verkäufer berechtigt, die Abtretung anzuzeigen.

Der Käufer ist bis zum jederzeit zulässigen Widerruf durch den Verkäufer berechtigt die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware einzuziehen. Der Käufer ist dagegen nicht berechtigt über diese Forderungen auf andere Weise z.B. durch Abtretung zu verfügen.

Zur Sicherung unser Ansprüche weisen wir nochmal ausdrücklich auf  unseren einfachen, verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt hin und dass noch nicht ausgelieferte Waren, in denen unsere Artikel verarbeitet sind, nicht ohne unsere Zustimmung bzw. nur gegen Bezahlung unser Forderungen ausgeliefert werden dürfen.

§10 Mündliche, nicht schriftliche bestätigte Erklärungen haben keine Verbindlichkeit.

Abmachungen aller Art, die mündlich oder telefonisch vereinbart werden sowie Nebenabreden und Zusagen von Mitarbeitern der Verkäufers oder Vertretern, bedürfen um wirksam zu werden der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.

§11 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Lieferungen aus dem Lieferungsvertrag ist Ibbenbüren/ Kreis Steinfurt.

§12 Gerichtsstand

Gemäß § 38 abs. 1ZPO ist Gerichtsstand auch für durchzuführende Mahnverfahren das Amtsgericht Ibbenbüren.
Die Vertragsparteien dieses Vertrages versichern, Vollkaufleute im Sinne des HGB zu sein. Daher ist der Verkäufer berechtigt, ohne Rücksicht auf die Höhe des Wertes nach seiner Wahl beim Amts- oder Landgericht seines Gerichtsstands Bereichs zu klagen. Gleicheres gilt auch für Scheck- und Wechselklagen.

§13 Schlussbestimmung

Der Verkäufer arbeitet ausschließlich nach dem vorgenannten Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt. Die Bedingungen gelten auch für den zukünftigen Geschäftsverkehr zwischen den Parteien als vereinbart.

Abweichungen von diesen Zahlungs- und Lieferungsbedingungen bedürfen jeweils der schriftlichen Gegenbestätigung.